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   OLG Bremen, 14.01.2013 - 5 UF 1/13   

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https://dejure.org/2013,1098
OLG Bremen, 14.01.2013 - 5 UF 1/13 (https://dejure.org/2013,1098)
OLG Bremen, Entscheidung vom 14.01.2013 - 5 UF 1/13 (https://dejure.org/2013,1098)
OLG Bremen, Entscheidung vom 14. Januar 2013 - 5 UF 1/13 (https://dejure.org/2013,1098)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BGB § 1631b
    Familienrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis eines Antrags im Verfahren der familiengerichtlichen Genehmigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung eines Minderjährigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1631b
    Erfordernis eines Antrags im Verfahren der familiengerichtlichen Genehmigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung eines Minderjährigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geschlossene Unterbringung eines Minderjährigen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen erfordert Antrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 579
  • FamRZ 2013, 1227
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Naumburg, 13.05.2008 - 8 WF 90/08

    Keine Verlängerung der Unterbringung ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten

    Auszug aus OLG Bremen, 14.01.2013 - 5 UF 1/13
    Dies folgt schon daraus, dass eine Verlängerung der Genehmigung unzulässig ist, wenn der Sorgeberechtigte die Unterbringung nicht mehr will (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2009, 431).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2015 - 4 UF 122/15

    Notwendigkeit eines Antrags für Unterbringungsverfahren im Rahmen einstweiliger

    Obgleich in § 1631b BGB kein Antragserfordernis postuliert ist, sodass der Grundsatz der nichtstreitigen Familiensachen wie auch sonst in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit - gilt, dass Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden (vergl. Keidel-Giers/Sternal, 18. Auflage, § 24 FamFG, Rz. 3), ist der Senat der Ansicht, dass für Genehmigungserteilungsverfahren wie dem Vorliegenden ein Antrag desjenigen erforderlich ist, dessen (Willens-)Erklärung der Genehmigung zur eigenen Wirksamkeit bedarf (so auch im Ergebnis: OLG Bremen, FamRZ 2013, 1227f., zu § 1618 BGB auch Senatsbeschluss vom 10.08.2011, 4 UF 17/11).
  • OLG Brandenburg, 09.10.2013 - 9 UF 147/13

    Vormundschaft: Vorläufige Unterbringung eines minderjährigen Kindes in einer

    Erforderlich für die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1631 b BGB ist zunächst ein Antrag der Aufenthaltsbestimmungsberechtigten (OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1227), den die sorgeberechtigten Eltern vorliegend gestellt haben.
  • OLG Frankfurt, 19.07.2013 - 2 UF 231/13
    Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei einer Unterbringung gemäß § 1631b BGB nicht um ein Geschäft der Alltagssorge handelt, sondern um eine erhebliche Entscheidung, die von beiden Sorgeberechtigten getroffen werden muss (OLG Bremen, NJW-RR 2013, 579-580, zitiert nach Juris, Rn. 7; zur gleichen Rechtslage beim Verlängerungsantrag Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Mai 2008 zu 8 WF 90/08, zitiert nach Juris) .
  • OLG Koblenz, 20.09.2018 - 13 UF 492/18

    Genehmigung der Unterbringung eines Kindes in geschlossener Einrichtung im Wege

    4 Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Verfahren auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zur geschlossenen Unterbringung grundsätzlich gemäß § 26 FamFG dem Grundsatz der Amtsermittlung unterliegt, auch wenn es nach herrschender Auffassung einen Antrag des oder der Aufenthaltsbestimmungsberechtigten voraussetzt (vgl. zu diesem Erfordernis OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2015 - 4 UF 122/15 -, juris Rn. 11; OLG Bremen, Beschluss vom 14.01.2013 - 5 UF 1/13 -, juris Rn. 7; BVerfG, FamRZ 2007, 1627, 1628 f.; Huber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1631b Rn. 19).
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